Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten Bebauungsplänen. Im
Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne ergibt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens ausschließlich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Voraussetzung hierfür ist das der
Festsetzungskatalog des Bebauungsplans einen definierten Mindestumfang umfasst (Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen). Vorhaben, welche keine
Sonderbauten sind, sind in diesem Bereich gemäß § 56 von der Genehmigung freigestellt.
Einfache Bebauungspläne gemäß § 30 (3) BauGB beinhalten dagegen keinen solch umfassenden Festsetzungskatalog. In diesem Falle richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens
zunächst nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, im übrigen nach den Regelungen des § 34 BauGB (Gebot des Einfügens). Bauvorhaben in diesem Bereich bedürfen in jedem Fall einer
Baugenehmigung.
Der einfache Bebauungsplan ist aufgrund seiner Flexibilität das Mittel der Wahl bei Planungen im Bestand. Er kann sich auf die relevanten städtebaulichen Regelungen beschränken.
Insbesondere die kaum zu überwindenden Schwierigkeiten bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen können so umgangen werden. Wenn der Bestand weitgehend berücksichtigt wird, ergeben sich
überbaubare Grundstücksflächen, welche kaum als Ziel geordneter städtebaulicher Entwicklung interpretiert werden können. Bei einer sachgerechten Abgrenzung hingegen werden zahlreiche Gebäude
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen. Diese genießen zwar Bestandsschutz, spätestens bei Um- oder Anbaumaßnahmen werden sich aber große Schwierigkeiten ergeben. Daher ist es besser,
sich bei Planung im Bestand auf die wirklich erforderlichen Festsetzungen zu beschränken. Durch das nachgeordnete bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren bleiben die übrigen städtebaulichen
Kriterien dennoch nicht ungeprüft.
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