Standorte für Windkraftanlagen können im Rahmen der Flächennutzungsplanung gebündelt werden, um eine unkontrollierte Entwicklung zu
verhindern. Der Flächennutzungsplan kann entsprechende Vorrangflächen ausweisen und damit den Ausschluß im übrigen Gemeindegebiet begründen. Grundlage ist der § 35 BauGB Abs. 3, wonach eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder im Flächennutzungsplan hierfür Darstellungen an anderer Stelle erfolgt
sind.
Grundlage hierfür ist die flächendeckende Bewertung der Eignung, um die am besten geeigneten Flächen zu lokalisieren. Die hierfür notwendigen Ausschlusskriterien und standardisierten Faktoren
(Windhöffigkeit, Topographie, Siedlung, Schutzgebiete, Infrastruktur etc.) werden im GIS aufbereitet und miteinander kombiniert. Das Ergebnis ist eine flächendeckende, mehrstufige Bewertung des
Gemeindegebiets hinsichtlich seiner prinzipiellen Eignung für die Nutzung von Windenergie. Die Bewertungskala reicht dabei von Tabuflächen bis zu restriktionsfreien Bereichen. Die verbliebenen
Restflächen können schließlich in einem Standortvergleich in ein Ranking gebracht werden.
Eine solche flächendeckende Eignungsbewertung ist nach der aktuellen Rechtsprechung in der Regel unabdingbare Voraussetzung, um mit der Ausweisung von Vorrangflächen gleichzeitig die Errichtung von
Windkraftanlagen im übrigen Gemeinde rechtssicher ausschließen zu können.
Das Planungsbüro Zettl bietet Ihnen hierzu folgende Leistungen an:
Hier können Sie unser Infoblatt zur Durchführung flächendeckender Eigungsbewertungen für die Windenergienutzung als PDF-Dokument herunterladen (1,5 MB).